Baumfällungen auf dem Grundstück Luisenstraße 4/5

Das Grundstück Luisenstraße 4/5 in Halle befindet sich im Gebiet eines sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 141. Zur Begründung der Notwendigkeit der Aufstellung wird in der Vorlage IV/2005/04841 ausgeführt:

„ . . . Das Gebiet wurde im Zuge der gründerzeitlichen nördlichen Stadterweiterung ab 1873 angelegt und ist geprägt durch freistehende überwiegend spätklassizistische Villen in repräsentativen parkähnlichen Gärten und gründerzeitliche Mietshäuser in Blockrandbebauung zum Teil mit Vorgärten, sowie durch repräsentative Bauten der Martin – Luther – Universität (MLU).  . . . Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soll unter Erhaltung der vorhandenen Baustruktur die Möglichkeit einer Erweiterung des im Bereich des Landwirtschaftlichen Institutes der MLU in der Emil – Abderhalden – Straße vorhandenen Grüns als öffentliches Grün zur Aufwertung der Wohnqualität im Quartier erreicht werden. Es soll aufgezeigt werden, an welchen Stellen verträglich eine Verdichtung erfolgen kann.“

Ausweislich einer Mitteilung des Umweltamtes der Stadt Halle ist für das Grundstück Luisenstraße 4/5 in Halle eine Baugenehmigung für den Neubau eines Altenpflegeheimes vorgesehen, wobei für drei noch auf dem Grundstück befindliche größere Bäume (darunter eine Linde mit einem Stammumfang von 4,40 m) eine Fällgenehmigung erteilt wurde.

Wir fragen:

  1. Aus welchen Gründen wurde das im Jahr 2005 vom Stadtrat beschlossene Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das betroffene Stadtgebiet nicht fortgesetzt?
  2. Die Villa auf dem Grundstück Luisenstraße 4/5 inklusive Einfriedung als Baudenkmal und der gesamte Straßenzug Luisenstraße 3 -19 sind als Denkmale i. S. des Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geschützt.
  3. Auf welcher Grundlage kann für das betreffende Grundstück eine Baugenehmigung für einen Neubau im parkähnlichen Garten des Grundstückes erteilt werden?Bis zum Anfang des Kalenderjahres 2009 waren auf dem betreffenden Grundstück zahlreiche alte Großbäume vorhanden. Nach bereits realisierten Fällmaßnahmen sind derzeit noch 3 Bäume übrig. Welche Baumfällgenehmigungen wurden zu welchem Zeitpunkt von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt?
  4. Nach § 7 Absatz 1 der Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale) besteht ein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung von Bäumen, wenn wegen eines Baumes ein Vorhaben, auf das bauordnungsrechtlich ein Rechtsanspruch besteht, auch bei einer Veränderung oder Lagekorrektur des Baukörpers unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht verwirklicht werden kann. Welche Veränderungen bzw. Lagekorrekturen des Baukörpers wurden konkret geprüft? Warum konnte keine bauliche Variante unter Einbeziehung der Bäume gefunden werden?
  5. In der Geschäftsordnung der Baumschutzkommission heißt es in § 1, dass die Baumschutzkommission auch auf Antrag eines Mitgliedes tätig wird und Planungen prüft, Baumschauen und Beratungen durchgeführt und Ersatzmaßnahmen vorschlägt. Wurden die Mitglieder der Baumschutzkommission über das beantragte Vorhaben informiert? Aus welchen Gründen wurden die Mitglieder der Baumschutzkommission nicht in eine Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1 der Baumschutzsatzung inklusive der Entscheidung über Ersatzmaßnahmen einbezogen?