Umsetzung des Stadtratsbeschlusses gegen ausbeuterische Kinderarbeit 28. April 201029. September 2014 Beschlussvorschlag Zur Untersetzung des Beschlusses des Stadtrates, keine Waren und Dienstleistungen mehr zu beziehen, die mithilfe ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, werden zukünftig die allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt Halle (Saale) bei gefährdeten Warengruppen um folgende Vertragsbedingung ergänzt: Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18. Juni 1998 einzuhalten. Dies gilt insbesondere für: die Abschaffung der ausbeuterischen Kinderarbeit. Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind insbesondere verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, so sind Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften mit gleicher Zielsetzung wie die betreffende Kernarbeitsnorm einzuhalten. Bei Sachlieferungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu liefern, bei deren Herstellung die in Absatz 1 erwähnten Rechte und Prinzipien sowie die in Absatz 2 erwähnten Vorschriften eingehalten wurden. Herstellung in diesem Sinne umfasst die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung und alle folgenden Be- und Verarbeitungen. Wesentlich ist eine Be- und Verarbeitung dann, wenn sie nach dem Zollrecht der EU den Ursprung der Ware in dem betreffenden Land begründet. Entsprechende Nachweise sind über geeignete Gütesiegel, Label oder Zertifikate zu erbringen. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Unterauftragnehmer gegen eine Regelung der Absätze 1 bis 3, so kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vertraglich vorgesehenen Entgelts (ohne Umsatzsteuer) verlangen. Betrifft der Verstoß nur einen Teil der Leistung, so fällt die Vertragsstrafe anteilig an. Bei einem Verstoß gegen eine Regelung der Absätze 1 bis 3 handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers, so dass der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Begründung Nachdem sich der Stadtrat 2007 klar zur Einhaltung sozialer Grundsätze bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen verpflichtet hat, erfolgt die Kontrolle dieses Anliegens offensichtlich noch nicht regelmäßig (siehe Anfragen V/2009/08240 und V/2009/08429 sowie Verwaltungsantworten dazu). Doch statt einer Prüfung im Einzelfall, sollte die Vorlage entsprechender Nachweise der Regelfall werden. Da die Stadtverwaltung Halle nicht jedes Produkt bis zum Ursprung zurückverfolgen kann, stellt die Zertifizierung durch Dritte mittels Gütesiegeln einen gangbaren Weg dar, deren zufriedenstellende Produktion zu verifizieren. Zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit wären dies beispielsweise die Gütesiegel Xertifix oder Fair Stone bei Natursteinen. Wenn für eine Produktgruppe kein geeignetes Gütesiegel vorliegt, so sollte der Anbieter mit einer entsprechenden verbindlichen Erklärung für die zu liefernden Produkte haften. Diese Anforderungen würden eine nachvollziehbare Kontrolle des Stadtratsbeschlusses ermöglichen. Ein reines Vertrauen auf die Vertragstreue ist in dieser Frage vielleicht ein wenig zu optimistisch. Nicht zuletzt sollte daher hin und wieder geprüft werden, ob gelieferte Produkte wirklich die zugesicherten Eigenschaften haben. Damit sich die Anforderungen und die Prüfungen nicht als zahnlose Tiger erweisen, sind Vertragsstrafen für Falschlieferungen oder fehlende Nachweise vorzusehen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Ergebnis In modifizierter Form zugestimmt.