Änderung der Schülerbeförderungssatzung 26. Januar 201129. September 2014 Gemeinsamer Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des sachkundigen Einwohners im Bildungsausschuss, Thomas Senger Zur Klarstellung der Beförderungsregeln für SchülerInnen mit Behinderungen und FörderschülerInnen werden im § 3 der Schülerbeförderungssatzung der Stadt Halle (Saale) die Absätze 1 bis 3 geändert und erhalten folgende neue Fassung: §3 Beförderung von Schülern mit Behinderung / Förderschüler (1) Ist eine Beförderung von Schülern mit Behinderung durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht möglich, ist die gesonderte Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln durch die Stadt Halle gemäß § 71 Abs. 6 SG LSA sicherzustellen. (2) Förderschüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Förderschulen unter Berücksichtigung der Mindestentfernung der Schulwege nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Buchstabe a dieser Satzung, erhalten eine gesonderte Beförderung für den Zeitraum von 2 Schuljahren ab dem erstmaligen Schuleintritt (Einschulung). Der/die Erziehungsberechtigte/n des anspruchsberechtigten Kindes kann/können diese gesonderte Beförderung ablehnen. Der Anspruch geht dabei nicht verloren. Ab dem 3. Jahr nach dem erstmaligen Schuleintritt (Einschulung) haben die Erziehungsberechtigten die Notwendigkeit einer gesonderten Beförderung mit Hilfe eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Soweit die Notwendigkeit fortbesteht, kann bei Eintritt in ein nachfolgendes Schuljahr ein erneutes amtsärztliches Gutachten vom Schulverwaltungsamt gefordert werden. (3) Für alle Schüler die nicht unter Abs. 1 und 2 berücksichtig werden, ist die Beförderung jeweils mindestens sechs Wochen vor Beendigung des laufenden Schuljahres unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens von den Erziehungsberechtigten beim Schulverwaltungsamt der Stadt zu beantragen. Für den Fall des Neubeginns der Beförderung ist sofort, nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens, die gesonderte Beförderung zu beantragen. Absatz 4 bleibt unverändert Begründung Wie die Praxis zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 gezeigt hat, werden mit der im Dezember 2009 beschlossenen Novelle des § 3 der Schülerbeförderungssatzung Kinder, die weder lesen noch schreiben, noch die Uhr lesen können, in die nicht von ihnen zu bewältigende Situation gebracht, alleine am ÖPNV teilnehmen zu müssen. Die wichtigsten Grundlagen für die Benutzung des ÖPNV sind aber die Kenntnis der Uhrzeit und das Erkennen (Lesen), welche Bahn oder Bus gerade die Haltestelle anfährt. Diese nicht zumutbare Belastung für diese Kinder wollte jedoch der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 71 Abs. 6 Satz 2 des Schulgesetzes gerade verhindern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist zusammen mit dem Stadtelternrat der Meinung, dass Eltern, die ihre von diesen Voraussetzungen betroffenen Kinder allein dem ÖPNV in Halle überlassen, sich der groben Aufsichtspflichtverletzung schuldig machen würden. Somit sind die Eltern gezwungen, ihr Kind jeden Tag zur Schule zu bringen und es auch wieder zu holen, was Eltern, die einer geregelten Arbeit nachgehen, nicht möglich ist. Sie könnten sich gezwungen sehen, für sich selbst deutliche berufliche Nachteile oder für ihre Kinder eine Umschulung in eine weniger optimale Schulform in Kauf zu nehmen, nur um einen sicheren Schulweg garantieren zu können. Dies ist weder akzeptabel noch vom Gesetzgeber intendiert: Die Formulierungen in den Absätzen 4 und 6 des § 71 SG LSA stellen unbestreitbar klar, dass die Kommune für Kinder mit besonderen Voraussetzungen einen sicheren Schulbesuch garantieren muss. In dieser Fragen darf und kann der Stadtrat die betroffenen Eltern nicht allein lassen und sollte daher mit der vorgeschlagenen Änderung die bisherige Praxis der individuellen Beförderung zum und vom Schulunterricht auch wieder korrekt in der Schülerbeförderungssatzung verankern. Ein Nebengrund für eine Reform des § 3 ist in dem Formfehler zu finden, dass der in der aktuellen Fassung im ersten Absatz referenzierte Satz 3 des § 71 Abs. 4 SG LSA schlichtweg nicht in der gültigen Fassung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalts existiert. Anhang: Synopse Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Halle (Saale) (veröffentlicht im Amtsblatt vom 13.01.2010) Antrag zur Änderung der Schülerbeförderungssatzung § 3 Beförderung behinderter Schüler §3 Beförderung von Schülern mit Behinderung / Förderschüler (1) Ist eine Beförderung von behinderten Schülern durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht möglich, ist die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln durch die Stadt Halle gemäß § 71 Abs. 4 Satz 3 SG LSA sicherzustellen. (1) Ist eine Beförderung von Schülern mit Behinderung durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht möglich, ist die gesonderte Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln durch die Stadt Halle gemäß § 71 Abs. 6 SG LSA sicherzustellen. (2) Die Beförderung der behinderten Schüler ist jeweils mindestens sechs Wochen vor Beendigung des laufenden Schuljahres unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens von den Erziehungsberechtigten über die jeweilige Schule beim Schulverwaltungsamt der Stadt zu beantragen. Für den Fall des Neubeginns der Beförderung ist sofort, nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens, die Beförderung zu beantragen. (2) Förderschüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Förderschulen unter Berücksichtigung der Mindestentfernung der Schulwege nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Buchstabe a dieser Satzung erhalten eine gesonderte Beförderung für den Zeitraum von 2 Schuljahren ab dem erstmaligen Schuleintritt (Einschulung). Der/die Erziehungsberechtigte/n des anspruchsberechtigten Kindes kann/können diese gesonderte Beförderung ablehnen. Der Anspruch geht dabei nicht verloren. Ab dem 3. Jahr nach dem erstmaligen Schuleintritt (Einschulung) haben die Erziehungsberechtigten die Notwendigkeit einer gesonderten Beförderung mit Hilfe eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Soweit die Notwendigkeit fortbesteht, kann bei Eintritt in ein nachfolgendes Schuljahr ein erneutes amtsärztliches Gutachten vom Schulverwaltungsamt gefordert werden. (3) Sonderschüler, die nicht geistig behindert bzw. Schüler sind – des Landesbildungszentrums für Körperbehinderte, – des Landesbildungs- und Beratungszentrums für Hörgeschädigte, – des Landesbildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte, Schüler der Vorklassen der allgemeinbildenden Schulen unter Berücksichtigung der Entfernung der Schulwege haben die Notwendigkeit einer Beförderung mit dem Eintritt in die 1. bzw. 2. Klasse aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Soweit die Notwendigkeit fortbesteht, kann bei Eintritt in ein nachfolgendes Schuljahr ein erneutes amtsärztliches Gutachten vom Schulverwaltungsamt gefordert werden. (3) Für alle Schüler die nicht unter Abs. 1 und 2 berücksichtig werden, ist die Beförderung jeweils mindestens sechs Wochen vor Beendigung des laufenden Schuljahres unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens von den Erziehungsberechtigten beim Schulverwaltungsamt der Stadt zu beantragen. Für den Fall des Neubeginns der Beförderung ist sofort, nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens, die gesonderte Beförderung zu beantragen. (4) Genehmigung für Sonderfahrten der Schulen für Geistigbehinderte und Körperbehinderte/Sehschwache/Gehörlose werden im stadtnahen Gebiet für ein Sportfest, ein Schulfest, den Jahresabschluss erteilt. Weitere Genehmigungen bedürfen der Einzelfallentscheidung. Sie sind vor Beginn der Planung von der Schule beim Schulverwaltungsamt zu beantragen. unverändert Status in Beratung