Ausnahmegenehmigungen bei der Umweltzone? 28. September 201129. September 2014 In der Amtsblattausgabe vom 17.08.2011 wurde von der Stadtverwaltung eine Allgemeinverfügung der Stadt Halle (Saale) über die Ausnahmen zum Verkehrsverbot innerhalb der ersten Stufe der Umweltzone bekannt gemacht. In der Verfügung wird unter II. dargestellt, dass bei Vorliegen bestimmter allgemeiner und besonderer Voraussetzungen Verkehr mit von Verkehrsverboten betroffenen Fahrzeugen ausnahmsweise zugelassen werden kann. U. a. ist Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Existenzgefährdung bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wird. Für eine glaubhafte Nachweisführung wird die Vorlage einer sachverständigen Bestätigung benötigt, wobei als Beispiele „Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, Bestätigung der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder einer ähnlichen Einrichtung“ benannt werden. Wir fragen: Welche Voraussetzungen müssen konkret vorliegen, damit eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Falle einer Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges angenommen werden kann? Welche Voraussetzungen müssen konkret vorliegen, damit eine Existenzgefährdung im Falle einer Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges angenommen werden kann? Welche „ähnlichen“ Einrichtungen kommen im Hinblick auf die benötigte sachverständige Bestätigung in Betracht? Wurden den benannten Einrichtungen seitens der Stadt Halle Vorgaben hinsichtlich der Prüfung von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bzw. Existenzgefährdung gemacht? Wenn ja, welche? Ist vorgesehen, dass die Stadtverwaltung die von den Kammern und den „ähnlichen Einrichtungen“ erstellten Bestätigungen überprüft? Nach Pressemeldungen von Ende August prüfen die Stadtverwaltungen von Leipzig und Halle Möglichkeiten der länderübergreifenden, gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen in den jeweiligen Umweltzonen. Wie ist das Ergebnis der Prüfung in Halle?