Erhebung von Zweitwohnungssteuer gegenüber InternatsschülerInnen?

Die Stadt Halle (Saale) erhebt für Zeiträume ab dem 01.01.2004 eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung in der Stadt.

In der Stadtratssitzung am 28.09.2011 wurde durch die Stadtverwaltung darüber informiert, dass aktuell nachträgliche Steuerfestsetzungsverfahren gegenüber volljährigen InternatsschülerInnen der weiterführenden Schulen der Stadt Halle durchgeführt werden, die ihre Mitteilungspflichten nach § 8 der entsprechenden Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht erfüllt haben.

Die Kommunalabgabenordnung des Landes Sachsen-Anhalt legt in § 13 Abs. 1 Nr. 4b eine einheitliche Festsetzungsfrist von 4 Jahren fest.

Wir fragen:

Plant die Stadtverwaltung im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens  hinsichtlich volljähriger InternatsschülerInnen auch Festsetzungen für Zeiträume vor dem Jahr 2007? Wenn ja, wie wird das Vorgehen begründet?