Hortbetreuung von SchülerInnen der weiterführenden Schulen in Halle?

Entsprechend § 3 Absatz 1 Nr.1 b des Kinderförderungsgesetzes in Sachsen-Anhalt hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt vom Schuleintritt an bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung.

Wir fragen:

  1. Wie viele SchülerInnen der 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen in der Stadt Halle besuchen aktuell eine Horteinrichtung in Halle?
  2. Welche Horteinrichtungen betreuen diese SchülerInnen? Welche Horteinrichtungen in Halle unterbreiten spezielle Angebote für SchülerInnen der weiterführenden Schulen in Halle? Welche Horteinrichtungen haben Kooperationsvereinbarungen mit weiterführenden Schulen?
  3. Welche Gründe sind der Stadtverwaltung hinsichtlich einer Nichtinanspruchnahme von Hortbetreuungsangeboten durch SchülerInnen der 5. und 6. Klassen bekannt?