Anfrage zur zur Beteiligung der Halleschen Wohnungsgesellschaft mbH an der Hallesche Gesellschaft für Wohnen und Stadtentwicklung mbH 20. Februar 201329. September 2014 Die HWG mbH ist eine 100%‐ige Tochtergesellschaft der Stadt Halle und einem gemeinnützigen Zweck verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrag der HWG § 2 Absatz 1 heißt es dazu: „Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnütziger Zweck)“. Im vergangenen Jahr hat die HWG mbH zusammen mit der Fa. Papenburg Hochbau GmbH die Hallesche Gesellschaft für Wohnen und Stadtentwicklung mbH (HGWS) mit einer Beteiligung von jeweils 50% gegründet. Der Gesellschaftszweck der HGWS ist sehr weitgehend gefasst. Im Gesellschaftsvertrag HGWS § 2 heißt es: (1) Zweck der Gesellschaft ist die Sicherung des Wohnungsbestandes in der Stadt Halle (Saale) durch den Erwerb, die Sanierung, den Neubau und die Bewirtschaftung von hochwertigen, überwiegend für Wohnzwecke geeigneten Immobilien, insbesondere aus dem Veräußerungsbestand des Landes Sachsen‐Anhalt und der Stadt Halle (Saale). (2) Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienlich sind. Wir fragen: Ist dieser Geschäftszweck der HWGS mbH vereinbar mit dem gemeinnützigen Zweck der HWG mbH? Entsprechend § 117 der Gemeindeordnung darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an dem eine Gemeinde mehrheitlich beteiligt ist, sich an einer Gesellschaft nur beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird. Nach § 123 GO LSA sind Entscheidungen der Gemeinde über mittelbare Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Unternehmenssatzung der Kommunalaufsicht vorzulegen. Als 100%ige Gesellschafterin der HWG hat die Stadt Halle Steuerungsmöglichkeiten gegenüber der HWG mbH. Ein Einfluss der Stadt gegenüber der HGWS ist jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag der HGWS nicht erkennbar. Wir fragen: Welche Steuerungsmöglichkeiten hat die Stadt Halle hinsichtlich des gesamten Geschäftsgeschehens der HGWS? Ist der Kommunalaufsicht der Gesellschaftsvertrag der HGWS vorgelegt worden? Wie beurteilt Kommunalaufsicht die unter Frage 6 angeführte Möglichkeit der Umgehung von öffentlichen Ausschreibungen? Die HWG muss Gelder in die HGWS transferieren, um Ankäufe und Bauvorhaben finanzieren zu können. Wir fragen: Werden dadurch die Gewinne der HWG verringert? Wenn ja: wie wirkt sich dies auf die geplanten Gewinnausschüttungen der HWG mbH an die Stadt Halle aus? Dem Gesellschaftsvertrag der HGWS ist nicht zu entnehmen, ob und in welcher Höhe die Gewinne an die HWG ausgeschüttet werden. Wir fragen: Kommen die Gewinne der HGWS der Stadt Halle zugute? Wenn ja: In welcher Form? In welcher Weise werden die HWG bzw. die Stadt Halle an eventuellen Verlusten der HGWS beteiligt? Die HWG muss als städtisches Unternehmen Baumaßnahmen öffentlich ausschreiben. Infolge der nur 50 %‐Beteiligung der HWG kann die HGWS diese Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung möglicherweise umgehen. Die GP Papenburg Hochbau GmbH als privater Gesellschafter der HGWS verfügt über ein allumfassendes Leistungsspektrum für Hoch‐ und Tiefbau und Handwerksleistungen. Wie beurteilt die Stadtverwaltung die Pflicht zur Ausschreibung durch die HGWS? Wie beurteilt die Stadtverwaltung die Gefahr, dass sämtliche potentiellen Anbieter für Bauleistungen automatisch aus dem Wettbewerb ferngehalten werden und es dadurch zu einer Wettbewerbsverzerrung mit Billigung der Stadt Halle käme? Wie beurteilt Kommunalaufsicht die Möglichkeit der Umgehung von öffentlichen Ausschreibungen?