Änderungsantrag zum Public Corporate Governance Kodex der Stadt Halle (Saale)

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf die Beschlussvorlage Public Corporate Governance Kodex der Stadt Halle (Saale) V/2013/12089.

Beschlussvorschlag

  1. Im Abschnitt 1.1.1. „Zuständigkeit des Stadtrates“ (vgl. Randnummer 4) wird der Satz „Der Stadtrat überträgt seine Beschlusszuständigkeit an den Ausschuss für Finanzen, städtische Beteiligungsverwaltung und Liegenschaften.“ gestrichen.
  2. Im Abschnitt 1.1.3. „Zuständigkeit des Oberbürgermeisters“ (vgl. Randnummer 10) wird der Satz: „Der Oberbürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass den Beteiligungen Zielvorgaben zur strategischen Steuerung gemacht werden, die mit dem strategischen Konzept der Stadt Halle (Saale) im Einklang stehen.“ gestrichen.
    Eingefügt wird im Abschnitt 1.1 nach Randnummer 3 folgender Satz „Die strategische Steuerung der Beteiligungsunternehmen erfolgt über die Vorgabe von am jeweiligen Unternehmensgegenstand orientierten Eigentümerzielen durch den Stadtrat der Stadt Halle zur Konkretisierung des Gesellschafterwillens.“
  3. Im Abschnitt 2.2 „Zusammensetzung des Aufsichtsrates“ (vgl. Randnummer 20) werden folgende Sätze gestrichen:
    1. „Bei der Auswahl potentieller Aufsichtsratsmitglieder soll die Vergabe mindestens eines Mandats an einen externen Experten geprüft werden.“
    2. „Die Wahl bzw. die Entsendung eines externen Experten durch den Stadtrat erfolgt auf Vorschlag des Oberbürgermeisters, und zwar auf vorherige Empfehlung des Aufsichtsrates, soweit der Gesellschaftsvertrag ein zusätzliches fachkundiges Mitglied im Aufsichtsgremium vorsieht.“
  4. Im Abschnitt 2.3 „Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates“ (vgl. Randnummer 23) wird folgender Satz wie folgt abgeändert: „Ein Weisungsrecht des Stadtrates an die von ihm gewählten bzw. entsendeten Mitglieder in Aufsichtsgremien besteht nicht dann, wenn Vorschriften des Gesellschaftsrechts nicht entgegenstehen und der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.“
  5. Im Abschnitt 2.8 „Interessenkonflikte Aufsichtsrat“ (vgl. Randnummer 32ff.) wird in Randnummer 35 folgender Satz gestrichen: „Für Zuwendungen an Mitglieder in Aufsichtsgremien städtischer Beteiligungen gelten die Regelungen aus dem Ehrenkodex des Stadtrates der Stadt Halle (Saale) analog.“
  6. Im Abschnitt 3.7 „Vergütung Geschäftsführung und Vorstand“ (vgl. Randnummer 59ff.) wird nach Randnummer 64 folgende Ergänzung eingefügt:„Die Gesamtvergütung (aufgeteilt nach fixen und variablen Vergütungsbestandteilen) und jährliche Aufwendungen zur Altersversorgung eines jeden Mitglieds der Geschäftsführung/des Vorstandes sollen individualisiert und unter Namensnennung im Anhang zum Jahresabschluss offengelegt werden. Die gegenüber ausgeschiedenen Mitgliedern der Geschäftsführung/des Vorstands  bestehenden Altersversorgungsverpflichtungen sind hinsichtlich der jährlichen Versorgungsleistungen sowie des Gesamtbetrages der erfolgten Rückstellungen ebenfalls im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben. Offenzulegen sind ferner Leistungen, die im laufenden Geschäftsjahr einem früheren Mitglied der Geschäftsführung/des Vorstands im Fall der Beendigung seiner Tätigkeit gewährt worden sind (z. B. Abfindungen).
    Bei der Neu-Anstellung von Mitgliedern der Geschäftsführung/des Vorstands hat das zuständige Gremium für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung Sorge zu tragen. Bei Mitgliedern der Geschäftsführung/des Vorstands mit bestehenden Anstellungsverträgen ohne eine solche Erklärung hat das zuständige Gremium bei Vertragsänderungen jeglicher Art für eine vertragliche Zustimmungserklärung dieser Mitglieder zur Offenlegung zu sorgen.“

 

Begründung

zu 1. In Abschnitt 1.1.1 werden Regularien zur Zuständigkeit des Stadtrates der Stadt Halle aufgestellt. Für alle unmittelbaren Beteiligungen wird insoweit ein Katalog mit Beschlusszuständigkeiten festgelegt, wobei bei Mehrheits-Beteiligungen (Geschäftsanteile der Stadt > 50%), die kein eigenes Aufsichtsgremium haben, dem Stadtrat zusätzliche Kompetenzen zugewiesen werden. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen diese zusätzlichen Beschlusszuständigkeiten vom Stadtrat auf den Ausschuss für Finanzen, städtische Beteiligungsverwaltung und Liegenschaften übertragen werden sollen. Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung der Stadt Halle sehen entsprechende Kompetenzen nicht vor.

zu 2. In Abschnitt 1.1.3 wird die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters der Stadt Halle thematisiert. Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass den städtischen Unternehmen Zielvorgaben gemacht werden, die einem strategischen Konzept der Stadt entsprechen. Da unklar ist, auf welches strategische Konzept Bezug genommen wird, sollte die entsprechende Passage im PCGK entfallen. Vorgeschlagen wird demgegenüber im Abschnitt 1.1 „Die Stadt als Anteilseigner“ eine Regelung aufzunehmen, die eine Beteiligungssteuerung durch strategische Zielvorgaben des Stadtrates vorsieht. Beispiel für eine entsprechende Zielvorgabe durch den Stadtrat ist die geplante Beschlussfassung zur Vorlage „Stadtmarketing Halle (Saale) GmbH – Strategische Ausrichtung und Prioritätensetzung“ (Vorlagen-Nummer V/2013/12291).

zu 3. In Abschnitt 2.2. werden Regularien zur Zusammensetzung der Aufsichtsräte festgelegt. Da unklar bleibt, welche Voraussetzungen an den Begriff „externer Experte“ geknüpft werden, welche Gesellschaftsverträge diesbezüglich konkret geändert werden sollen und welche Konsequenzen aus einem ggf. fehlenden Einvernehmen von Aufsichtsrat, Oberbürgermeister und Stadtrat folgen, wird vorgeschlagen, die entsprechenden Regularien im  PCGK zu streichen.

zu 4. Abschnitt 2.3 betrifft Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates. Ein Weisungsrecht gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern ist entsprechend der Vorschrift § 119 Absatz 1 Satz 5 für fakultative Aufsichtsräte denkbar.

zu 5. Eine Beschlussfassung zu einem Ehrenkodex des Stadtrates der Stadt Halle (Saale) erfolgte bisher nicht.

zu 6. Abschnitt 3.7 formuliert Regularien zur Vergütung von Geschäftsführung und Vorständen städtischer Unternehmen. Eine Veröffentlichung von entsprechenden Informationen wird im PCGK bisher nicht thematisiert. Vorgeschlagen wird, sich an den im Dezember 2013 in der Ratsversammlung der Stadt Leipzig im Rahmen der Beschlussfassung des „Leipziger Corporate Government Kodex“ festgelegten Regularien zu orientieren und Informationen zur Vergütung künftig in Anhängen zu Jahresabschlüssen der Unternehmen aufzunehmen.