Antrag zur Erweiterung des Angebotes Mutter/Vater Kind-Wohnen nach § 19 SGB VIII in Halle 1. November 20239. November 2023 Image by <a href="https://pixabay.com/users/saydung89-18713596/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=5783837">Piyapong Saydaung</a> from <a href="https://pixabay.com//?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=5783837">Pixabay</a> Beschlussvorschlag: Die Stadtverwaltung wird beauftragt zu prüfen, wie das Angebot Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII in Halle sinnvoll und angemessen erweitert werden kann. gez. Melanie RanftFraktionsvorsitzende Begründung:In Halle gibt es mehrere Einrichtungen, die Mutter/Vater-Kind Wohnen anbieten, z. B. „LUNA – Die Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung in Halle“, „MuKi-Bude“ und das Angebot „Sternipark“, das sich auf Schwangere und Mütter/Väter mit Kleinstkindern spezialisiert hat. Die gesetzliche Grundlage für dieses Angebot bildet § 19 des Sozialgesetzbuches VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder: (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form derUnterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Bedürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen berücksichtigen. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine Person, die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leistung einbezogen werden, wenn und soweit dies dem Leistungszweck dient. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten Personen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform umfassen, wenn und solange dies zur Erreichung des Leistungszwecks erforderlich ist. (3) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (4) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen. Diese gesetzlichen Vorgaben ziehen Grenzen der Ausgestaltung des Angebotes nach sich. So ist die Inanspruchnahme für Familien mit Kindern älter als sechs Jahre nicht möglich. In diesen Fällen greift in der Regel die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, eine Form der Hilfen zur Erziehung bzw. bei Eltern mit geistiger Behinderung die Begleitete Elternschaft (SGB VIII und SGB XII). Nach unserer Ansicht wäre eine Prüfung der Erweiterung des Angebotes nach § 19 SGB VIII über die Voraussetzung ein Kind unter sechs Jahre hinaus sinnvoll, um auch Familien mit älteren Kinder das Mutter/Vater-Kind-Wohnen anbieten zu können. Auch sollte es nicht Ausnahme, sondern idealerweise die Regel sein, dass beide Elternteile und alle Geschwisterkinder aufgenommen werden.