Anfrage zu Spielhallen 3. Juni 201512. Juni 2015 Auf Grundlage des Spielhallengesetztes LSA vom Juni 2012 hat das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt am 13.01.2015 eine Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen erlassen. Demnach beginnt die Sperrzeit für Spielhallen nunmehr grundsätzlich um 3 Uhr und endet um 6 Uhr. Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die festgelegten Sperrzeiten verkürzen oder verlängern. Von dieser Befugnis wurde in der Stadt Halle nach Auskunft der Stadtverwaltung im SGGA am 16.04.2015 bisher kein Gebrauch gemacht. Wir fragen: Wie viele genehmigte Spielhallen mit wie viel Geldspielgeräten gibt es zurzeit im gesamten Stadtgebiet? Wie viele neue Spielhallen wurden seit dem Jahr 2013 beantragt, genehmigt, abgelehnt? Wie viele Spielhallen in Halle sind aktuell lediglich in der Zeit von 3 bis 6 Uhr geschlossen? Wie werden die Einhaltung der Vorschriften des Spielhallengesetzes und die Beschränkungen hinsichtlich der Sperrzeit in Halle derzeit konkret kontrolliert? Wie viele MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung sind aktuell mit dieser Aufgabe befasst? Welche Verstöße hat die Stadtverwaltung in den Jahren 2013 – 2015 ggf. festgestellt? Wie wurden diese geahndet? Die Spielverordnung regelt die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und Spielhallen sowie die Durchführung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Wie wird die Einhaltung der Vorschriften der SpielV in Halle konkret kontrolliert? Wie viele MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung sind aktuell mit dieser Aufgabe befasst? Welche Ergebnisse wurden bei den Kontrollen in den Jahren 2013 – 2015 festgestellt? Für Personen mit einem Glückspielverhalten gibt es prinzipiell zum Selbstschutz die Möglichkeit einer selbstangezeigten Sperrung in den Einrichtungen. Ist der Verwaltung bekannt, ob in den einzelnen Spielhallen Listen über gesperrte SpielerInnen vorliegen? Wenn ja, wie viele der Einrichtungen führen eine solche Liste? Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Zutritt zu Spielhallen aus Gründen des Jugendschutzes nicht gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten. Welche Kenntnisse hat die Stadtverwaltung über die Einhaltung dieser Regelung des Spielhallengesetzes LSA? Wie haben sich die städtischen Einnahmen im Bereich der Vergnügungssteuer seit 2013 entwickelt? gez. Dr. Inés Brock Fraktionsvorsitzende