Änderungsantrag zur ‘Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Halle (Saale)’ 3. Dezember 200929. September 2014 Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf: V/2009/08433 (öffentliche Vorlage; nicht ins Ratsinformationssystem eingestellt) Beschlussvorschlag § 5 wird geändert und erhält folgende Fassung:(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege bemisst sich nach der Betreuungsart, dem zeitlichen Betreuungsumfang und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder mit einem Betreuungsanspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG in der Familie. (2) Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) setzt die Höhe der monatlichen Benutzungsgebühr für die Nutzung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege auf einen prozentualen Anteil der durchschnittlichen Kosten eines Platzes fest. Die jeweilige Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der gemäß Anlage 1 fest. (3) Für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres bemisst sich dieser Anteil auf 21 v. H. der durchschnittlichen Kosten eines Krippenplatzes. Für Kinder vom 4. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bemisst sich dieser Anteil auf 27 v.H. der durchschnittlichen Kosten eines Kindergartenplatzes. Für Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang bemisst sich dieser Anteil auf 20 v. H. der durchschnittlichen Kosten eines Hortplatzes. (4) Für das zweite Kind in der Familie ermäßigt sich die Benutzungsgebühr um 20 33 v.H., für das dritte Kind in der Familie um 50 66 v.H. Die Betreuung für das vierte und jedes weitere Kind in der Familie ist gebührenfrei. Die Berücksichtigung der Kinder für die Ermäßigung erfolgt nach dem Alter in abstei- gender Reihenfolge. Als erstes Kind zählt jeweils das älteste Kind mit Anspruch auf Tagesbetreuung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG. (5) Als Gebührenobergrenze für die Betreuung von mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen der Stadt Halle (Saale) werden 260 € pro Monat festgesetzt. Steigt bei einer Neufestlegung der Gebühren eine Gebührenart um eine Summe von mehr als 5 €, so wird auch die Kappungsgrenze um 5 € angehoben. (6) Für Kinder, deren Eltern ihren festen Wohnsitz außerhalb der Stadt Halle (Saale) haben, gelten die Gebührenhöhen ohne Ermäßigung und Kappungsgrenze. (7) Für die Betreuung von Kindern, die im Rahmen von Maßnahmen nach § 33 SGB VIII in Pflegefamilien untergebracht sind, sowie für Kinder, die Hilfe nach §§ 19, 34 SGB VIII erhalten, wird als Benutzungsgebühr der entsprechende Tabellensatz zu Grunde gelegt. (8) Die Gebühren für eine befristete Betreuung von Gastkindern betragen: für die befristeten Betreuung von Gastkinder bis zu 5 Stunden täglich: 6 €/Tag für die befristeten Betreuung von Gastkinder über 5 Stunden täglich: 8 €/Tag für die Teilnahme an Ferienspielen (für Kinder ohne monatlichen Hortplatz): 20 €/Woche Bei Überschreitung der Betreuungszeitstufe und für den Zukauf sind je angefangene Stunde 4 € zu entrichten. § 6 der Satzung wird gestrichen, alle nachfolgenden Paragraphen werden dementsprechend neu nummeriert. 3. Die Anlage der Satzung „Anlage zur Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Halle (Saale)“ wird geändert und erhält die beigefügte Fassung (Anlage 1). Begründung – erfolgt mündlich – Ergebnis Aufgrund von Vertagungen weiterhin in Beratung.