Anfrage zur geschlossenen Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe 30. Mai 201229. September 2014 Die „geschlossene Unterbringung“ von Kindern und Jugendlichen i.S. von § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine spezielle Form der Hilfe zur Erziehung und damit eine Pflichtaufgabe der Stadt Halle (Saale). Das Land Sachsen-Anhalt hält allerdings selbst keine Einrichtungen für eine geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen vor und begründet dies damit, dass die Wirksamkeit freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe nicht nachgewiesen sei. Als Alternative werden vom Land 93 Plätze mit Intensivangeboten für die betreffenden Personengruppen bereitgestellt. Im 18. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt vom Oktober 2011 wird hingegen ein „nicht unerheblicher Bedarf“ (S. 56) an geschlossenen Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt festgestellt. Wir fragen: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2009 bis 2011 durch die Stadt eine geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen veranlasst? In welchen der Fälle wurden geschlossene Einrichtungen außerhalb von Sachsen-Anhalt in Anspruch genommen? Welche Kosten sind insofern entstanden? In welchen der Fälle wurde auf die vom Land bereitgestellten alternativen Plätze mit Intensivangeboten ausgewichen? Inwieweit hält die Stadtverwaltung das Vorhandensein von geschlossenen Einrichtungen in der Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt für erforderlich? Könnten in diesem Fall Ausgaben eingespart werden?