Anfrage zu Auswirkungen der Änderungen der Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale)

Mit Beschluss vom 23.11.2011 hat der Stadtrat eine Neuverordnung der Baumschutzsatzung in der Stadt Halle (Saale) beschlossen, die im Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Geändert wurden insoweit die Vorschriften zum Geltungsbereich, zum Schutzgegenstand, zur Regelung für Schutz- und Pflegemaßnahmen an Bäumen, zu Kriterien für den Erlass von Ausnahmen/Befreiungen von den satzungsrechtlichen Verboten und zu den Ersatzforderungen bei erteilten Ausnahmen/Befreiungen sowie zur

Folgenbeseitigung. Beispielsweise sind verschiedene Baumarten nun nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang geschützt;  zur Entlastung der Antragsteller von Baumfällungen wurde geregelt, dass Bäume der vorgesehenen Qualität selbst angezogen werden und bereits vorhandene ungeschützte Jungbäume als Ersatz anerkannt werden können.

Neu aufgenommen wurde eine Möglichkeit, Befreiung von einem Fällungsverbot zu erlangen, wenn besondere stadtgestalterische Gründe dem Erhalt eines Baumes entgegenstehen.

Wir fragen:

  1. Wie viele Fällungsanträge für wie viele Bäume im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung wurden im Jahr 2012 bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt? Wie viele davon wurden genehmigt? In wie viel Fällen war Gefahrenabwehr Hintergrund für den Fällungsantrag?
  2. Wie viele Baumfällungen im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung wurden im Jahr 2012 von der Stadtverwaltung oder den städtischen Eigenbetrieben selbst durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben?
  3. Wie viele Ersatzpflanzungen wurden insgesamt von der Unteren Naturschutzbehörde festgesetzt? In wie vielen Fällen wurden selbst angezogene und andere bereits vorhandene Jungbäume als Ersatz anerkannt? Wie viele Ersatzpflanzungen wurden von der Stadtverwaltung oder den städtischen Eigenbetrieben selbst durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben?
  4. In welchen Fällen wurde aus stadtgestalterischen Gründen eine Befreiung von einem bestehenden Verbot erteilt (Bitte betreffende konkrete Fallgestaltungen erläutern!)?
  5. Wie bewertet die Stadtverwaltung ein Jahr nach Inkrafttreten die Änderungen der Baumschutzsatzung im Hinblick auf das bestehende Spannungsfeld zwischen einem Anspruch auf wirksamen und effektiven Baumschutz einerseits und einer Notwendigkeit einer bürgerfreundlichen und handhabbaren Regelung andererseits?
  6. Wie viele als Ordnungswidrigkeit zu ahnende Verstöße gegen Vorschriften der Baumschutzsatzung wurden im Jahr 2012 festgestellt und geahndet?